Allgemeine Geschäftsbedingungen der G&W Software AG

Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen der G&W Software AG, nachstehend G&W genannt, gelten für alle Lieferungen und Leistungen von G&W.

Softwarenutzung und Lizenzbedingungen

Der Kunde erhält von G&W das einfache und nicht ausschließliche Recht, die von G&W überlassene Software zu nutzen. Das Recht zur Softwarenutzung ist nicht an eine Person gebunden, insbesondere im Netzwerk auch nicht an einen oder bestimmte Arbeitsplätze. G&W Software wird im sog. „floating license“-Verfahren lizenziert. Dadurch kann G&W Software in einem Netzwerk von beliebig vielen Nutzern und Arbeitsplätzen im Wechsel, aber nur von genau so vielen Nutzern gleichzeitig, wie Lizenzen für die Software erworben wurden, genutzt werden.

Eine Veräußerung von Software ist grundsätzlich zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, G&W Namen und Adresse des Erwerbers anzugeben. Eine Doppelnutzung durch Veräußerer und Erwerber ist nicht zulässig.

Die Rechte an Software und Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt und bleiben bei G&W.

Das Anfertigen von Kopien oder anderen Vervielfältigungen der Software ist ausschließlich zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken wie Sicherung und Archivierung zulässig.

Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens 8 Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf.

Die Vergütung für Software und sonstige Lieferungen schließt Installation, Schulung und sonstige Dienstleistungen nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der Software erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung an G&W.

Haftung und Gewährleistung

G&W übernimmt eine Haftung nur, soweit in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung oder außervertraglicher Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. G&W behebt Programmmängel, die der Kunde innerhalb von 6 Monaten nach Programmüberlassung schriftlich in nachvollziehbarer Form anzeigt, kostenlos innerhalb angemessener Frist.

G&W kann der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung auch durch Überlassung einer neueren Programmversion nachkommen.

Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von G&W erfolglos, leben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf. Weitere Ansprüche des Kunden gegen G&W sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde hat die Pflicht zur Virenabwehr und Datensicherung nach dem neuesten Stand der Technik. Der Kunde ist verpflichtet bei der Mängelfeststellung mitzuwirken, soweit erforderlich, und auf Anforderung G&W die erforderlichen Daten zur Mängelfeststellung zur Verfügung zu stellen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nicht in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Regeln sein, so gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die dem gewollten Sinn am nächsten kommen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.